Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Jofo Pneumatik GmbH (AGB)
1. Geltung und Anerkennung der AGB
Diese AGB gelten ausschließlich, auch wenn wir abweichenden AGB nicht widersprechen. Abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Waren geliefert haben.
Sie gelten spätestens mit Annahme der Ware durch den Käufer als vereinbart.
2. Angebot, Annahme
Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von
zwei Wochen anzunehmen.
Die Annahme des Angebots bedarf der Textform.
Angebote, die wir abgeben, sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Käufers gilt niemals als Zustimmung.
3. Preis – und Zahlungsbedingungen, Verzug
Die mit dem Käufer vereinbarten Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren und sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden gesetzlichen Abgaben und Gebühren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten ab Werk. Versandpackungen werden zum Selbstkostenpreis zusätzlich berechnet.
Wenn und soweit sich unsere Preise für die bestellten Waren zwischen Bestellung und Ausführung der Lieferungen erhöhen, erhöhen sich
die Preise für die bestellten Waren entsprechend, wenn die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Annahme des Angebots erfolgt.
Skonti, Rabatte und sonstige Abzüge müssen schriftlich vereinbart sein.
Für den Fall der Rücknahme von Waren, gleich aus welchem Rechtsgrund, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Rechnungsbetrages zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Dies erkennt der Käufer im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses an.
Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Bankarbeitstagen in Nordrhein-Westfalen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag unseren Bankkonten unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
Kommt der Käufer in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Verzugseintritt zuzüglich weiterer Mahnkosten berechnet.
Ist der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein Verfahren nach dem StaRUG gegen den Käufer beantragt, werden sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Der Käufer hat uns auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Ware, die in unserem Eigentum steht, zu übermitteln.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Leistungsverweigerung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers nach Abschluss des Vertrages, insbesondere weil der Käufer seine Zahlungen einstellt, gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, der Käufer keine Warenkreditversicherung vorlegen kann, über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt worden ist oder gegen den Käufer ein Sanierungsverfahren nach dem StaRUG eingeleitet worden ist etc., sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Anstelle des Rücktritts können wir unsere Leistungen verweigern, oder Verlangen, dass der Käufer nur noch gegen Vorkasse beliefert wird.
5. Lieferung, Teillieferungen
Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen gegen entsprechende Kaufpreiszahlung zu erbringen, wenn der Käufer nach der Beschaffenheit der Ware oder unter Berücksichtigung etwaiger kaufmännischer Gepflogenheiten eine Teillieferung erwarten konnte.
Sind wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z.B. dem Verpackungsgesetz zur Rücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet, hat der Käufer das Verpackungsmaterial entweder auf seine Kosten und Gefahr an uns zu liefern oder die Kosten der Entsorgung zu tragen.
6. Gefahrenübergang, Abnahmeverzug und Lagerung
Die Lieferungen erfolgen ab Werk Schloß Holte-Stukenbrock (Erfüllungsort). Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Käufer oder seiner Erfüllungsgehilfen liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Käufers bei Dritten einzulagern.
Sollte eine Lagerung der Ware bei uns vereinbart werden, ist unsere Haftung für etwaige Schäden an der eingelagerten Ware ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wir sind auch zur Versicherung bei uns oder Dritten lagernde Ware nicht verpflichtet.
7. Lieferzeit
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
8. Gewährleistung
Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware geltend gemacht werden.
Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware kostenfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Kosten des günstigsten Versandweges ab dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erstattet.
Bei Mängeln der Ware hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn die Nachlieferung oder Nachbesserung auch nach dem zweiten Versuch erfolglos ist.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9. Haftung
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln, ebenso bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ausgeschlossen sind insbesondere Folgeschäden.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware).
Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, oder wenn Dritte (z.B. Pfändungen) Zugriff auf die Vorbehaltsware haben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Vorstehendem zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in vorgenannten Mitteilungspflicht des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Herausgabeverlangens oder Rücktrittsrecht geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Wenn der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freizugeben.
Das Recht die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer oder seine Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG stellen.
Zudem behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen etwaigen dem Käufer überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Entwürfen, Konstruktionen zu dem von uns angebotenen Sortiment und sonstigen Dokumenten vor, die nicht ausschließlich für den Käufer bestimmt sind. Der Käufer darf diese nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer ist verpflichtet, vorbezeichnete Daten oder Dokumente auf unser erstes Anfordern vollständig zurückzugeben, soweit sie nicht mitverkauft wurden.
11. Lieferverzug
Überschreiten wir einen verbindlichen Liefertermin, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Lieferung von mindestens 21 Tagen zu setzen. Wird die von uns geschuldete Leistung innerhalb der Nachfrist erbracht, sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers ausgeschlossen.
Im Fall höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Ereignisse, insbesondere aufgrund von Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Arbeitskräften etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferfrist
im angemessenen Umfang. Wird die Lieferung unzumutbar oder unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Führen die oben beschriebene Ereignisse zu einem Lieferungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen.
12. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer zu Abnahme der Gesamtmenge innerhalb von 6 Monaten, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Ein Rücktritt ist nach Fertigungsbeginn nicht mehr möglich. Wir beginnen mit der Fertigung dann, wenn der Abrufauftrag für die Produktion eingeplant ist. Zwischen Abruf und gewünschtem Versandtermin muss jeweils eine angemessene Frist von normalerweise
ca. 4 Wochen liegen.
13. Schlussbestimmungen
Der Käufer ist verpflichtet, Informationen und Unterlagen, insbesondere die zwischen uns vereinbarten Preise, vertraulich zu behandeln. Entwürfe, Zeichnungen, Dokumente, Produktbeschreibungen sind auf unser erstes Anfordern wahlweise zurückzugeben oder zu vernichten, soweit sie nicht mitverkauft wurden oder sonst eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Käufers besteht.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schloß Holte-Stukenbrock.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Bielefeld.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden nur dann Anwendung,
wenn über das Kollisions- und Verweisungsrecht deutsches Recht nicht zur Anwendung gelangt. In diesen Fällen gilt das CISG mit der
Maßgabe, dass Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder wegen sonstiger Leistungsstörungen nur im Falle eines Verschuldens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und nur in den Grenzen
der Art. 45 – 52 bestehen.
Stand: Mai 2025
