Qualitäts-, Sicherheits- und Konformitätsrichtlinie (QSK)

Lieferantenanforderungen

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1. Zweck, Geltungsbereich, Rangfolge

Diese Richtlinie definiert verbindliche Mindestanforderungen an Lieferanten der Jofo Gruppe („Jofo“) hinsichtlich Rechtskonformität, Produktsicherheit, Umweltanforderungen und Konformitätsnachweisen.

Die Anforderungen gelten für alle Lieferungen, soweit sie auf den Liefergegenstand, dessen Verpackung, die Lieferung als solche oder die Rolle des Lieferanten in der Lieferkette anwendbar sind.

Soweit erforderlich werden diese Anforderungen aktualisiert.

2. Grundpflicht: Einhaltung anwendbarer Rechtsvorschriften

Der Lieferant stellt sicher, dass der Liefergegenstand alle anwendbaren Gesetze und Verordnungen (EU und national, je nach Liefer-/Inverkehrbringungsland) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.

Der Lieferant übermittelt unaufgefordert alle für Jofo oder deren Kunden erforderlichen Nachweise, soweit diese für die Verwendung/Inverkehrbringung benötigt werden (z. B. Konformitätserklärungen, Materialdeklarationen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse) – (Konkrete Dokumentliste siehe Abschnitt 6.).

3. Stoffrecht/Chemikalien/Material Compliance

3.1 REACH – SVHC/Kandidatenliste, Informationspflichten

Der Lieferant überwacht die Kandidatenliste und stellt Konformität sicher. Die jeweils aktuelle Kandidatenliste ist über die ECHA abrufbar.

Enthält ein gelieferter Artikel/“Erzeugnis“ eine Substance of Very High Concern („SVHC“) (auf Deutsch: Besonders besorgniserregenden Stoff) der Kandidatenliste über 0,1 % w/w, stellt der Lieferant Jofo ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung bereit; mindestens den Stoffnamen.

Auf Verbraucher-/Kundenanfrage sind Informationen innerhalb der gesetzlichen Fristen bereitzustellen (u. a. 45 Tage gegenüber Verbrauchern).

Der Lieferant liefert auf Anforderung eine REACH-Erklärung je Artikel/Material (oder je definierter Artikelgruppe) und aktualisiert sie bei Änderungen oder Kandidatenlisten-Updates.

3.2 RoHS – Beschränkung gefährlicher Stoffe in EEE

Soweit der Liefergegenstand als Elektro-/Elektronikgerät, Baugruppe, Kabel, Ersatzteil oder Teil davon in den Anwendungsbereich fällt, liefert der Lieferant RoHS-konform gemäß Richtlinie 2011/65/EU.

Der Lieferant berücksichtigt die Erweiterung der Stoffliste gemäß Delegierter Richtlinie (EU) 2015/863 (Änderung Anhang II).

Der Lieferant stellt Jofo auf Anforderung eine RoHS-Konformitätserklärung für den Liefergegenstand bereit (inkl. Angabe ggf. geltender Ausnahmen), wenn im konkreten Fall verwendet.

3.3 WEEE/ElektroG – Rücknahme/Entsorgung/Kennzeichnung

Soweit der Liefergegenstand in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU fällt, stellt der Lieferant die Einhaltung der dort relevanten Pflichten sicher – insbesondere dann, wenn er in der jeweiligen Lieferkette rechtlich als Hersteller/Vertreiber/Bevollmächtigter gilt.

Für Deutschland gilt: Umsetzung über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG); die WEEE-Systemlogik (Produktverantwortung, Kennzeichnung, Rücknahme) ist einzuhalten, soweit der Lieferant hierfür verantwortlich ist.

3.5 Konfliktmineralien/3TG (kunden-/marktabhängig)

Soweit Jofo oder deren Kunden dies zur Erfüllung von Marktanforderungen verlangen (z. B. USA-bezogene Lieferketten), liefert der Lieferant Informationen zu sogenannten Konfliktmineralien (Tantal, Zinn, Wolfram, Gold).

Der Lieferant unterstützt Jofo durch geeignete Selbstauskünfte entlang der Lieferkette, sofern die Mineralien für Funktion/Produktion relevant sind.

4. Änderungsmanagement/Informationspflicht bei Änderungen

Der Lieferant meldet vor Umsetzung jede Änderung, die Konformität, Sicherheit, Materialzusammensetzung, Prozess, Unterlieferanten, Spezifikation oder Kennzeichnung beeinflussen kann.

Ohne dokumentierte Zustimmung (Freigabe) von Jofo erfolgt keine Änderung bei als kritisch definierten Merkmalen (z. B. Material, Oberfläche, Rezeptur, sicherheitsrelevante Funktionen).

5. Nachweise/Dokumentationspflicht (liefergegenstandsbezogen)

Der Lieferant stellt – wenn anwendbar und angefordert – bereit:

  • REACH-/SVHC-Erklärung (inkl. Kandidatenliste-Bezug, 0,1 %-Schwelle, Informationspflicht),
  • Sicherheitsdatenblatt (SDS), sofern Stoff/Gemisch geliefert wird oder gesetzlich erforderlich,
  • RoHS-Konformitätserklärung (2011/65/EU + 2015/863),
  • WEEE/ElektroG-relevante Angaben (Rollenklärung, Kennzeichnung, Rücknahmefähigkeit), soweit einschlägig,
  • Erklärungen zu ozonabbauenden Stoffen nach (EU) 2024/590, soweit einschlägig,
  • Konfliktmineralien-Auskunft, soweit gefordert,
  • Prüfzeugnisse/Materialzeugnisse, soweit in Bestellung/Spezifikation gefordert.

6. Prüf- und Auditrecht/Abhilfemaßnahmen

Jofo kann stichprobenartig Nachweise prüfen oder anfordern, um externe Beschaffung konform zu steuern (Wareneingang/Qualitätskontrollen/Lieferantenbewertung).

Bei festgestellter Nichtkonformität informiert der Lieferant unverzüglich, grenzt betroffene Lieferungen ein und liefert Korrektur-/Vorbeugemaßnahmen inkl. Wirksamkeitsnachweis (8D/4D o. ä.), soweit vereinbart.

7. Unterschrifts-/Akzeptanzklausel

Mit Lieferung oder durch gesonderte Bestätigung erkennt der Lieferant diese Richtlinie als verbindliche Mindestanforderung an, soweit nicht zwingende Rechtsnormen oder abweichende Individualvereinbarungen entgegenstehen.

 

Stand: Juni 2026